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Vereinbarung einer Platz-/Reservierungsgebühr für die Zeit vor dem tatsächlichen Einzug des Pflegebedürftigen in das Pflegeheim auch gegenüber Privatversicherten ist unzulässig.

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Juli 2021 entschieden, dass eine Platz-/Reservierungsgebühr, die einem privatversicherten Pflegebedürftigen für die Zeit vor dem tatsächlichen Einzug in das Pflegeheim berechnet wurde, zurückerstattet werden muss. In der Sache ging es darum, dass ein Pflegeheim für die Zeit zwischen dem Vertragsabschluss und dem tatsächlichen Einzug zwei Wochen später eine „Platzgebühr“ für die Reservierung des Zimmers über diesen Zeitraum in Höhe von 75% der normalen Kosten in Rechnung stellte.

Der BGH stellte mit diesem Urteil die Unzulässigkeit einer solchen Reservierungsgebühr auch bei Privatversicherten fest.

(Quellen: BGH-Urteil vom 15. Juli 2021 – AZ: III ZR 225/20 und § 87a SGB XI (Berechnung und Zahlung des Heimentgelts))

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