Widerrufsrecht bei Verträgen zum Einbau von Treppenliften, BGH verhandelte am 08. Juli, Termin zur Urteilsverkündung ist der 20. Oktober 2021
Wie der Bundesgerichtshof mitteilte, entscheidet der zuständige I. Zivilsenat auf die Klage der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg, ob Verbrauchern ein Widerrufsrecht zusteht, wenn sie außerhalb von Geschäftsräumen einen Vertrag über die Lieferung und Montage eines Kurventreppenlifts abschließen.
Zuvor hatten Landgerichte und Oberlandesgerichte unterschiedliche Urteile zu diesem Sachverhalt gefällt.
Im Kern geht es darum, dem Kunden auch bei an die individuelle Situation (Treppe, Treppenhaus) angepassten Liften ein 14-tägiges Widerspruchsrecht einzuräumen und nicht nur bei vorgefertigten Standardprodukten, d.h. um die Frage, ob § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB (Ausnahme vom Widerspruchsrecht bei nicht vorgefertigten Waren) hier zutrifft oder nicht.
(Quellen: BGH AZ: I ZR 96/20 und BM der Justiz und für Verbraucherschutz)