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Widerrufsrecht bei Verträgen zum Einbau von Treppenliften, Urteil des BGH vom 20. Oktober 2021 zugunsten der Verbraucher

Nun ist das Urteil gefallen:
Unter dem Aktenzeichen: I ZR 96/20 – Kurventreppenlift verkündet der BGH nun:
„Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass Verbraucher über das ihnen zustehende Widerrufsrecht zu informieren sind, wenn sie außerhalb von Geschäftsräumen einen Vertrag über die Lieferung und Montage eines Kurventreppenlifts abschließen, für den eine passende Laufschiene angefertigt und in das Treppenhaus des Kunden eingepasst werden muss.“
(Quelle: Pressemitteilung des BGH: Nr. 191/2021 vom 20.10.2021)

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